Was ist wichtig bzgl. Dividende und Veräußerungsgewinnen?
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Allgemeines
Die Besteuerung von privaten Kapitaleinkünften wurde in Deutschland ab 2009 durch die Einführung einer sog. Abgeltungsteuer (=Kapitalertragsteuer) neu geregelt. Die Steuererhebung erfolgt künftig i.d.R. direkt an der Quelle mit abgeltender Wirkung. Deshalb ist die bei der Auszahlung der Dividenden bzw. bei den Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien einbehaltene Kapitalertragsteuer grundsätzlich nicht mehr auf die Einkommensteuerschuld der inländischen Aktionäre anrechenbar. Dieser Systemwechsel führt zu zahlreichen Anpassungen der steuerlichen Regelungen.
Nachfolgend wird zwischen in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Aktionären (Inländer) und ausländischen Aktionären zu unterschieden.
I. Inländische Aktionäre
(a) Besteuerung von Dividenden
Die dividendenauszahlende Bank nimmt auf die Bruttodividende der Daimler AG einen Kapitalertragsteuerabzug 26,375% vor (= 25% Kapitalertragsteuer + 5,5% Solidaritätszuschlag auf 25% Kapitalertragsteuer). Der Kapitalertragsteuerabzug hat grundsätzlich abgeltende Wirkung, d.h. die Dividenden werden nicht mehr in die Einkommensteuerveranlagung der Aktionäre einbezogen.
Dabei sind jedoch wichtige Ausnahmen zu beachten:
• Kirchensteuer
Mit der Kapitalertragsteuer soll auch die Kirchensteuer erfasst werden, wenn der Aktionär einer kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört.
Der Aktionär hat dabei folgende Wahl:
a) Er gibt gegenüber seiner Depotbank seine Religionszugehörigkeit an
In diesem Fall wird die Kirchensteuer bereits im Zeitpunkt der Dividendenauszahlung von der auszahlenden Bank berücksichtigt. Der gesamte Steuerabzug (KESt+Soli+KiSt) berechnet sich z.B. bei einem Kirchensteuersatz von 8% auf 27,819% der Dividende (s. die Ausführungen am Schluß „Kirchensteuer“).
b) Der Aktionär gibt seine Religionszugehörigkeit gegenüber seiner Depotbank nicht an
In diesem Fall werden durch die Depotbank bei Auszahlung der Dividende nur die Kapitalertragsteuer und der Solidaritätszuschlag, zusammen 26,375%, einbehalten. Die Dividendeneinkünfte sind dann aber bei der Einkommensteuererklärung anzugeben. Das Finanzamt wird im Rahmen der Steuerveranlagung den Kirchensteuerabzug nachholen. Bei einem Kirchensteuersatz von 8% sind rd. 1,44% der Dividende (27,819% - 26,375%) an das Finanzamt nachzuzahlen.
• Sparer-Pauschbetrag
Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen sind als Werbungskosten 801 Euro abzuziehen; der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen. Bei Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, wird ein gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag von 1.602 Euro gewährt.
Der Aktionär kann den Abzug der Kapitalertragsteuer auf seine Dividendenerträge bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrages vermeiden, wenn er seiner Depotbank einen entsprechenden Freistellungsauftrag für Kapitalerträge erteilt.
Hat der Aktionär seiner Depotbank keinen Freistellungsauftrag für Kapitalerträge erteilt und liegt er mit seinen Einkünften aus Kapitalvermögen unter der Grenze von 801 Euro/1.602 Euro, so kann er die durch die Depotbank einbehaltene Kapitalertragsteuer im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung durch das Finanzamt erstattet erhalten.
(b) Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien
Veräußert der Aktionär Daimler-Aktien, die er nach dem 31.12.2008 erworben hat, so unterliegt ein dabei erzielter Gewinn der Kapitalertragsteuer. D.h. die inländische Depotbank nimmt auf den Veräußerungsgewinn einen Kapitalertragsteuerabzug von 26,375% (KESt + Soli) (ggf. zuzüglich Kirchensteuer) vor. Der Kapitalertragsteuerabzug hat abgeltende Wirkung, d.h. die Veräußerungsgewinne werden grundsätzlich nicht mehr in die Einkommensteuerveranlagung des Aktionärs einbezogen. Ausnahme: Der Veräußerungsgewinn - einschl. möglicher weiterer Einkünfte aus Kapitalvermögen - ist geringer als der Sparer-Pauschbetrag (siehe oben) und der Depotbank lag kein bzw. kein ausreichender Freistellungsauftrag vor. In diesem Fall ist der Veräußerungsgewinn im Rahmen der Einkommensteuererklärung anzugeben. Soweit die Einkünfte aus Kapitalvermögen unterhalb des Sparer-Pauschbetrages liegen, erstattet das Finanzamt die auf den Veräußerungsgewinn einbehaltene Kapitalertragsteuer.
Der Veräußerungsgewinn errechnet sich grundsätzlich wie folgt:
• Veräußerungspreis (Börsenkurs) abzgl. Bankgebühren aus der Veräußerung
• Abzgl. Anschaffungskosten
= Veräußerungsgewinn
Die Haltedauer der Aktien spielt – anders als in der Vergangenheit (Spekulationsfrist 1 Jahr) - keine Rolle mehr.
Veräußert der Aktionär nach dem 31.12.2009 Daimler-Aktien mit Gewinn, die er vor dem 01.01.2009 erworben hat , so unterliegt ein Veräußerungsgewinn regelmäßig nicht der Besteuerung.
(c) Verluste aus der Veräußerung von Aktien
Verluste aus der Veräußerung von Daimler-Aktien, die der Aktionär nach dem 31.12.2008 angeschafft hat, können steuerlich nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien, die nach dem 31.12.2008 angeschafft wurden, verrechnet werden. Wurden die Daimler-Aktien vor dem 01.01.2009 angeschafft, so können die Verluste steuerlich nicht geltend gemacht werden.
II. Ausländische Aktionäre
(a) Dividenden
Wie bei inländischen Aktionären, nimmt die dividendenauszahlende Bank auf die Bruttodividende einen Kapitalertragsteuerabzug von 26,375% (KESt + Soli) vor. Die Dividende ist wie bisher im Heimatstaat des Aktionärs nach den dort geltenden Regeln zu versteuern. Die in Deutschland gezahlte Kapitalertragsteuer kann ggf. ganz oder teilweise auf die im Ausland festgesetzte Einkommensteuer angerechnet werden.
Dem Aktionär kann in Deutschland ein Anspruch auf teilweise Rückzahlung der Kapitalertragsteuer zustehen, wenn in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) zwischen Deutschland und dem Heimatstaat des Aktionärs auf Dividenden ein niedrigerer Steuersatz als 26,375% vereinbart ist.
Deutschland hat mit vielen Staaten ein DBA abgeschlossen (Eine aktuelle Aufstellung über die zum jeweiligen Jahresanfang bestehenden DBA und die nach den DBA maßgebenden Kapitalertragsteuersätze finden sich im Internet unter www.bzst.bund.de )(dort unter: Kapitalertragsteuerentlastung/Ausländische Antragsteller/Merkblätter).
Die DBA sehen i.d.R. vor, dass Deutschland maximal 15% der Dividende als Steuern einbehalten darf. Das bedeutet, dass die Differenz zwischen der tatsächlich einbehaltenen Kapitalertragsteuer einschl. Solidaritätszuschlag (26,375%) und dem DBA-Satz (15%) (= 11,375% Prozentpunkte) unter weiteren Voraussetzungen auf Antrag durch das Bundeszentralamt für Steuern an den Aktionär erstattet wird.
Bundeszentralamt für Steuern
An der Küppe 1
D-53225 Bonn
Tel. +49(0)228–406–0
Fax + 49(0)228-406-2661
Internet: www.bzst.bund.de
Antragsvordrucke können über die Internetadresse des Bundeszentralamtes für Steuern bestellt werden.
Der Antrag muss für die in 2011 einbehaltene Kapitalertragsteuer bis zum 31.12.2015 eingereicht werden.
(b) Veräußerungsgewinne /-verluste
Veräußert der Aktionär Aktien – unabhängig vom Anschaffungsdatum -, so unterliegt ein dabei erzielter Gewinn nicht der Kapitalertragsteuer. D.h. die inländische Depotbank behält auf den Veräußerungsgewinn keine Kapitalertragsteuer ein. Voraussetzung ist, dass der Aktionär von der Depotbank als ausländischer Aktionär erkannt wird, d.h. das seine Kontendaten ihn als ausländischen Aktionär identifizieren.
Der ausländische Aktionär unterliegt in Deutschland auch keiner Besteuerung der Veräußerungsgewinne aufgrund einer späteren Einkommensteuerveranlagung. Veräußerungsverluste werden in Deutschland nicht berücksichtigt. Eine Besteuerung des Veräußerungsgewinns kann jedoch im Heimatland des Aktionärs nach den dort geltenden steuerlichen Regelungen erfolgen.
Hinweis:
Die vorstehenden Ausführungen sind nicht erschöpfend. Sie behandeln nicht alle im Rahmen der Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen möglichen Fallgestaltungen und zu beachtenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere ist die Behandlung von Dividendenerträgen und Veräußerungsge-winnen bzw. Veräußerungsverlusten bei Aktien nicht behandelt, wenn die entsprechenden Erträge/Verluste in einem Gewerbebetrieb anfallen. Deshalb können die Ausführungen im Einzelfall eine steuerliche Beratung, die die persönlichen Verhältnisse des Aktionärs berücksichtigt, nicht ersetzen. Hier ist im Einzelfall durch den Aktionär steuerlicher Rat einzuholen.
Beispiele
Die nachfolgenden Zahlen basieren auf den im Jahr 2009 ausgeschütteten Dividenden.
Inland und Ausland
1. Es liegt weder ein Freistellungsauftrag noch eine Nichtveranlagungsbescheinigung vor. Der Aktionär ist kirchensteuerpflichtig, hat aber gegenüber seiner Depotbank keine Angaben gemacht.
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1 Aktie |
1.000 Aktien |
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Dividende |
1,85 Euro |
1.850 Euro |
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Abzgl. 25% Kapitalertragsteuer |
- 0,46 Euro |
- 462,50 Euro |
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Abzgl. 5,5% Solidaritätszuschlag auf die Kapitalertragsteuer |
- 0,03 Euro |
-25,44 Euro |
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Auszahlung |
1,36 Euro |
1.362,06 Euro |
Die Kirchensteuer muss im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nachgezahlt werden.
Der Aktionär erhält von seiner Depotbank eine Jahressteuerbescheinigung.
Nur Inland
2. Es liegt weder ein Freistellungsauftrag noch eine Nichtveranlagungsbescheinigung vor. Der Aktionär ist kirchensteuerpflichtig (Kirchensteuersatz 8%), er hat dies seiner Depotbank gemeldet.
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1 Aktie |
1.000 Aktien |
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Dividende |
1,85 Euro |
1.850,00 Euro |
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Abzgl. 24,510% Kapitalertragsteuer |
- 0,45 Euro |
- 453,44 Euro |
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Abzgl. 5,5% Solidaritätszuschlag auf die Kapitalertragsteuer |
- 0,02 Euro |
- 24,94 Euro |
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Abzgl. Kirchensteuer 8% auf die Kapi-talertragsteuer |
- 0,04 Euro |
- 36,27 Euro |
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Auszahlung |
1,34 Euro |
1.335,35 Euro |
Eine Einkommensteuerveranlagung ist nicht mehr notwendig. Der Aktionär erhält von seiner Depotbank eine Jahressteuerbescheinigung.
3. Es liegt ein ausreichender Freistellungsauftrag oder eine Nichtveranlagungsbescheinigung vor.
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1 Aktie |
1.000 Aktien |
|
Dividende |
1,85 Euro |
1.850 Euro |
|
Abzgl. 25% Kapitalertragsteuer |
0,00 Euro |
0,00 Euro |
|
Abzgl. 5,5% Solidaritätszuschlag auf die Kapitalertragsteuer |
0,00 Euro |
0,00 Euro |
|
Auszahlung |
1,85 Euro |
1.850 Euro |
Der Aktionär erhält von seiner Depotbank eine Jahressteuerbescheinigung, auch wenn tatsächlich keine Kapitalertragsteuer einbehalten wurde.
Kirchensteuer
Wird bei kirchenangehörigen Steuerpflichtigen die Kirchensteuer zusammen mit der Kapitalertragsteuer erhoben, so ändert sich der allgemeine Kapitalertragsteuersatz wegen der Berücksichtigung der Kirchensteuer als Sonderausgabe. Die Formel zur Berechnung der Kapitalertragsteuer findet sich in § 32 d Abs. 1 EStG.
|
Kapital-
ertrag-steuersatz |
Nom. Kirchen-steuersatz |
Kirchen-steuer-belastung |
Nom. Solidari-tätszuschlag-satz |
Solidaritäts-zuschlags-
belastung |
Gesamt-abzug |
|
In % |
In % |
In % |
In % |
In % |
In % |
|
25,000 |
0 |
0 |
5,5 |
1,375 |
26,375 |
|
24,510 |
8 |
1,961 |
5,5 |
1,348 |
27,819 |
|
24,450 |
9 |
2,200 |
5,5 |
1,344 |
27,994 |